Was gibt es Neues beim Investitionsfreibetrag?

Klimafreundliche Heizungssysteme
Der Gesetzgeber hat eine Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG) beschlossen, die einen Investitionsfreibetrag (IFB) für klimafreundliche Anlagen zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden bei Anschaffung oder Herstellung ab 1.1.2023 ermöglicht.
Aufgrund des im EStG geregelten Gebäudeausschlusses konnte ein Investitionsfreibetrag aufgrund der davor geltenden Rechtslage für Wirtschaftsgüter, die als Teil eines Gebäudes anzusehen sind, nicht geltend gemacht werden. Die betroffenen Wirtschaftsgüter umfassen Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. -kältetauscher, Fernwärme- bzw. -kälteübergabestationen und Mikronetze in Zusammenhang mit Gebäuden.
Öko-Investitionsfreibetrag-Verordnung (Öko-IFB-VO)
Die Öko-IFB-VO sieht im Allgemeinen vor, dass abweichend vom gesetzlichen Investitionsfreibetrag von 10 % der Investitionsfreibetrag im Bereich der Ökologisierung sogar 15 % beträgt. Die Öko-IFB-VO nimmt eine ausdrückliche und abschließende Aufzählung jener Wirtschaftsgüter vor, die dem begünstigten 15%igen Investitionsfreibetrag zugänglich sind.
Besonders erwähnenswert erscheinen in diesem Zusammenhang folgende Wirtschaftsgüter:
- Emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor sowie E-Ladestationen;
- Fahrräder, Transporträder sowie Spezialfahrräder jeweils mit und ohne Elektroantrieb und Fahrradanhänger;
- Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen;
- Anlagen zur Speicherung von Strom in Form eines stationären Systems, das elektrische Energie aus erneuerbaren Quellen aufnimmt und in einer zeitlich verzögerten Nutzung wieder zur Verfügung stellt.
Fossile Energieträger-Anlagen-Verordnung
Vom Investitionsfreibetrag sind bestimmte Wirtschaftsgüter ausgenommen. Eine dieser Ausnahmen betrifft die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen (eine direkte Nutzung liegt vor, wenn eine technisch-funktionale Verbindung mit der Anlage besteht).
Diese Anlagen wurden nun in der sogenannten Fossile Energieträger-Anlagen-Verordnung taxativ aufgezählt.
Stand: 29. August 2023
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