Wie ist die Kfz-Privatnutzung des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers für die Einkommensteuer zu bewerten?

Besteht für einen an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten (mehr als 25-%-Anteil) die Möglichkeit, ein von der Gesellschaft zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug für privat veranlasste Fahrten zu benützen, so gelten folgende Regelungen:
Sachbezugswert
Für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des Kfz können sinngemäß die entsprechenden Bestimmungen der Sachbezugswerteverordnung angewendet werden (die auch für Arbeitnehmer gilt). Dies würde bedeuten, dass in der Regel der monatliche Sachbezug von 2 % (maximal € 960,00 pro Monat – das sind € 11.520,00 pro Jahr) der Anschaffungskosten anzusetzen ist. Davon abweichend kann 1,5 %, maximal € 720,00 für Kfz angesetzt werden, die einen bestimmten CO2-Emissionswert pro Kilometer im Jahr der Anschaffung/Erstzulassung nicht überschreiten.
Für Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km (Elektroautos) ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.
Privatanteil
Der geldwerte Vorteil kann aber auch nach den auf die private Nutzung entfallenden, von der Kapitalgesellschaft getragenen, Aufwendungen bemessen werden. Das heißt, als Privatanteil wird ein Prozentsatz der Gesamtkosten herangezogen. Dann ist es allerdings erforderlich, dass der Anteil der privaten Fahrten nachgewiesen wird – beispielsweise mittels eines Fahrtenbuches.
Steuersparen mit einem Fahrtenbuch
Die Werte aus der Sachbezugswerteverordnung sind in der Regel höher als der mit einem Fahrtenbuch ermittelte Anteil der Privatnutzung (Vergleichsrechnung erforderlich!). Die Führung eines Fahrtenbuches kann deshalb Steuern sparen, da neben der geringeren Einkommensteuer beim Gesellschafter auch weniger Lohnnebenkosten bei der Gesellschaft anfallen.
Stand: 28. März 2019
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