Herabsetzung von Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen aufgrund steigender Energiekosten
Wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass ein Steuerpflichtiger vom Anstieg der Energiekosten konkret wirtschaftlich erheblich betroffen ist, so können laut Information des Finanzministeriums die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuervorausauszahlungen herabgesetzt werden.
Vom Vorliegen dieser Voraussetzung kann in folgenden Fällen ausgegangen werden:
- Wenn für das Kalenderjahr 2021 oder das im Jahr 2022 endende abweichende Wirtschaftsjahr Anspruch auf Energieabgabenvergütung besteht.
- Wenn glaubhaft gemacht wird, dass es sich um einen Betrieb handelt, bei dem der Anteil der Energiekosten an den Gesamtkosten mehr als 3 % beträgt (Berechnung analog zur Härtefallregelung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes, basierend auf Vorjahreswerten).
Sofern einer dieser beiden Bedingungen nicht bereits durch eine Herabsetzung der Vorauszahlungen entsprochen wurde, rechtfertigen die Auswirkungen der Kostenbelastung eine Reduktion der Vorauszahlungen für 2022 auf 50 % des bisher festgesetzten Betrages.
Die Möglichkeit, die Vorauszahlungen in Einzelfällen noch niedriger oder mit Null festzusetzen, bleibt unberührt. Voraussetzung dafür ist allerdings ein substantiierter Nachweis der konkreten Betroffenheit, der zu überprüfen ist.
Stand: 28. April 2022
Über uns
Unsere Kanzleien in Schärding, Pichl bei Wels und Grieskirchen sind in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Unternehmensberatung und Grenzüberschreitende Steuerberatung tätig.
Weitere Artikel zu diesem Thema
Wie ist der Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen geregelt?
Die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen wurde veröffentlicht. Im Folgenden finden Sie dazu einige Eckpunkte.
Kunde zahlt nicht: Was tun?
Kontrolle des Zahlungseingangs, Verjährung, Mahnungen, Inkasso, Forderungseintreibung per Gericht.
TERMINERINNERUNG: Energiekostenpauschale für Kleinunternehmen bis 30.11.2023 beantragen!
Ansuchen auf Förderungen für die Energiekostenpauschale sind nur mehr bis zum 30. November 2023, 18:00 Uhr einzubringen.