Welche zusätzlichen Informationen muss das Lohnkonto enthalten?

Die kürzlich beschlossenen Steuerbegünstigungen für Arbeitnehmer zum Homeoffice und zur Kostenübernahme von Wochen-, Monats- und Jahreskarten bedürfen der Verwaltung von notwendigen Daten seitens des Dienstgebers. Der Finanzminister hat nun die Lohnkontenverordnung entsprechend geändert.
Folgende Informationen müssen am Lohnkonto nun zusätzlich enthalten sein:
- die Kalendermonate, in denen der Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers befördert wird, und die Kalendermonate, in denen dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird,
- die Höhe der übernommenen Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte,
- die Anzahl der Homeoffice-Tage, an denen der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber ausschließlich in seiner Wohnung ausgeübt hat. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber kein Homeoffice-Pauschale ausbezahlt hat,
- der zugewendete Betrag an Homeoffice-Pauschale. Da dies auch auf dem Jahreslohnzettel ersichtlich sein soll, kann bei einem mehrfachen Genuss bei mehreren Arbeitgebern eine Pflichtveranlagung durchgeführt werden.
Stand: 27. April 2021
Über uns
Unsere Kanzleien in Schärding, Pichl bei Wels und Grieskirchen sind in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Unternehmensberatung und Grenzüberschreitende Steuerberatung tätig.
Weitere Artikel zu diesem Thema

Deutschland erteilt Homeoffice-Betriebsstätte weitestgehend Absage
Deutsche Finanzverwaltung nimmt umfassend zur Homeoffice-Betriebsstätte Stellung.

Versicherung: Versicherungsschutz bei Hackerangriffen im Homeoffice
Mit der zunehmenden Verlagerung der Arbeit ins Homeoffice steigt auch das Risiko von Cyberangriffen.

Muss Telearbeit schriftlich vereinbart werden?
Schriftlichkeit der Vereinbarung als Voraussetzung der Gewährung von Telearbeit.