Gewinnfreibetrag: Beschränkung entfällt

Der Gewinnfreibetrag steht natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften zu.
Unter bestimmten Voraussetzungen wird so erreicht, dass
- für die ersten € 175.000,00 des Jahresgewinnes 13 %,
- für die weiteren € 175.000,00 7 % und
- für die nächsten € 230.000,00 4,5 %, insgesamt also höchstens € 45.350,00 im Veranlagungsjahr, steuerfrei bleiben.
Als ein Teil des Gewinnfreibetrages steht der sogenannte Grundfreibetrag ohne Investitionsvoraussetzung in Höhe von 13 % des Gewinns zu – höchstens aber bis zu einem Gewinn von € 30.000,00. Daher beträgt der maximale Grundfreibetrag € 3.900,00.
Übersteigt nun der Gewinn € 30.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen. Hier muss aber investiert werden, und zwar
- in bestimmte abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von vier Jahren (nicht dazu zählen z. B. Pkws, gebrauchte Wirtschaftsgüter und geringwertige Wirtschaftsgüter) oder
- in Wohnbauanleihen (für Wirtschaftsjahre die vor dem 1.1.2017 beginnen).
Breitere Investitionen ab 2017 möglich
Für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2017 beginnen, darf nun für den Gewinnfreibetrag auch wieder in andere Wertpapiere, wie z. B. bestimmte Anleihen von Staaten, Banken und Unternehmen und bestimmte Investmentfonds, investiert werden, wenn diese Wertpapiere dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes (oder Betriebsstätte) ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.
Stand: 29. März 2017
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Unsere Kanzleien in Schärding, Pichl bei Wels und Grieskirchen sind in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Unternehmensberatung und Grenzüberschreitende Steuerberatung tätig.
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