Was ist bis zum 30.9.2021 von Unternehmern besonders zu beachten?

Vorsteuerrückerstattung aus EU-Ländern
Bis zum 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen für 2020 innerhalb der Europäischen Union via FinanzOnline beantragen.
Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen
Kapitalgesellschaften (wie z. B. auch GmbH Co KGs) müssen grundsätzlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer, mit Bilanzstichtag 31.12. wäre daher der 30.9. der letzte fristgerechte Abgabetag.
Durch die COVID-19-Gesetzgebung wurde allerdings im Wesentlichen für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereine mit Bilanzstichtag zwischen 16.10.2019 und 31.12.2020 die Offenlegungsfrist auf zwölf Monate verlängert. Jahresabschlüsse zum 31.12.2020 müssen daher in der Regel spätestens bis zum 31.12.2021 beim Firmenbuch eingereicht werden.
ESt- und KÖSt-Vorauszahlungen herabsetzen
Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres 2021 kann grundsätzlich noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden.
Anspruchsverzinsung
Ab 1.10. beginnt üblicherweise die Anspruchsverzinsung für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen für das Vorjahr zu laufen. Das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 sieht aber vor, dass von einer Vorschreibung von Anspruchszinsen des Veranlagungsjahres 2020 abzusehen ist.
Kündigungsfristen für Arbeiter
Ab 1.10.2021 gelten für Arbeiter und freie Dienstnehmer neue Kündigungsfristen, die an die Regelungen für Angestellte angeglichen wurden.
Stand: 01. September 2021
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Wie wurde die Frist zur Offenlegung von Jahresabschlüssen verlängert?
Kapitalgesellschaften müssen grundsätzlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch offenlegen.