Was ist bei der Senkung des Umsatzsteuersatzes für Beherbergung von 13 % auf 10 % zu beachten?
Ab 1.11.2018 wird der Umsatzsteuersatz für
- die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt Nebenleistungen (als Nebenleistung ist auch ein ortsübliches Frühstück anzusehen, wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist) und
- die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke samt Nebenleistungen, wenn dafür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird,
von 13 % wieder auf 10 % gesenkt.
Die Änderung des Steuersatzes ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31.10.2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Für eine Nächtigung vom 31.10. auf den 1.11.2018 ist bereits ein Steuersatz von 10 % anzuwenden.
Sollten Sie eine Anzahlung mit 13 % Vorsteuer vor November 2018 für eine Nächtigung nach dem 31.10.2018 geleistet haben, so wird das Hotel die Anzahlungsrechnung im November 2018 korrigieren. Als Unternehmer haben Sie die korrigierte Rechnung in der Umsatzsteuervoranmeldung vom November zu berücksichtigen.
Auch aus den pauschalen Inlandsnächtigungsdiäten kann ab November wieder 10 % Vorsteuer herausgerechnet werden.
Stand: 25. September 2018
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Unsere Kanzleien in Schärding, Pichl bei Wels und Grieskirchen sind in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Unternehmensberatung und Grenzüberschreitende Steuerberatung tätig.
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