Was ändert sich für Besitzer von Gebäuden?

Für Besitzer von Gebäuden wird es Änderungen bei der Grunderwerb- und Immobilienertragsteuer sowie bei der Absetzung für Abnutzung geben.
Grunderwerbsteuer
Der Verkehrswert der Immobilie wird bei allen Übertragungen die Bemessungsgrundlage sein. Daher wird auch bei Übertragungen innerhalb der engsten Familienmitglieder die Steuer nicht mehr vom 3-fachen Einheitswert berechnet (der 3-fache Einheitswert ist üblicherweise deutlich geringer). Derzeit werden diese Übertragungen mit 2 % besteuert (im engsten Familienkreis, nicht Geschwister – ansonsten 3,5 %).
Statt dem Einheitstarif soll ein Stufentarif eingeführt werden:
Wert der Immobilie | Steuersatz neu |
unter € 250.000,00 |
0,5 % |
von € 250.001,00 bis € 400.000,00 | 2 % |
über € 400.000,00 | 3,5 % |
Ausnahmen
Land- und Forstwirtschaft: Als Basis für unentgeltliche Übertragungen gilt hier weiterhin der einfache (neu ermittelte) Einheitswert.
Tourismus: Hier sollen noch Ausnahmeregelungen kommen, um Härtefälle zu vermeiden.
Wichtig für Unternehmer
Bei Übertragungen von Immobilien im Rahmen von Unternehmen soll der Freibetrag von bisher € 365.000,00 auf € 900.000,00 erhöht werden.
Immobilienertragsteuer
Künftig soll die Immobilienertragsteuer 30 % betragen (derzeit: 25 %). Keine Änderung soll bei den Befreiungsbestimmungen zur Hauptwohnsitz- bzw. Herstellerbefreiung kommen. Ein Inflationsabschlag soll nicht mehr möglich sein.
Weitere Änderungen bei Gebäuden
Bei der Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden soll ein einheitlicher Abschreibungssatz von 2,5 % kommen. Bisher war die Dauer der Abschreibung abhängig von der Nutzungsart des Gebäudes.
Sonstige Maßnahmen: Verlängerung Instandsetzung, Anhebung Grundanteil, Gleichstellung AfA bei Vermietung und Verpachtung.
Stand: 27. April 2015
Über uns
Unsere Kanzleien in Schärding, Pichl bei Wels und Grieskirchen sind in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Unternehmensberatung und Grenzüberschreitende Steuerberatung tätig.
Weitere Artikel zu diesem Thema

Immobilienertragsteuer: Was ist die „Herstellerbefreiung“?
Einkünfte aus der Veräußerung von privaten Grundstücken unterliegen der sogenannten Immobilienertragsteuer (ImmoESt).

Sind Über- und Doppelzahlungen von Kunden umsatzsteuerpflichtig?
Im Rahmen einer Außenprüfung wurden Doppel- oder Überzahlungen von Kunden festgestellt, die nach zwölf Monaten über das "Ertragskonto 0 %" ausgebucht wurden.

Wie lange muss ich Belege aufbewahren?
Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden.