Ist eine Versteigerung für einen guten Zweck steuerlich gesehen eine Spende?
Um mehr Geld für einen guten Zweck zu sammeln, wird auf Charity-Veranstaltungen häufig eine Versteigerung durchgeführt. Die Gegenstände, die versteigert werden sollen, werden von Prominenten oder Künstlern zur Verfügung gestellt.
Wie wird das Zurverfügungstellen der Gegenstände bzw. der Kauf steuerlich behandelt?
Spenden sind steuerlich entweder als Betriebsausgabe oder als Sonderausgabe absetzbar, und zwar, wenn sie geleistet werden an:
- einen begünstigten Spendenempfänger, der in der Liste des BMF aufscheint oder
- eine Organisation, die ausdrücklich im Gesetz erwähnt wird
und 10 % des laufenden Gewinns bzw. der Einkünfte nicht übersteigen.
Bei Versteigerungen auf Charity-Veranstaltungen ist davon auszugehen, dass der gesamte Vorgang als Spende zu sehen ist, die von zwei verschiedenen Personen erbracht wird. Das sind:
- Die Person, die den Gegenstand, der versteigert wird, zur Verfügung stellt.
- Die Person, die diese Sachspende gegen Zahlung eines Geldbetrages erwirbt. In der Regel ist der gezahlte Betrag höher als der gemeine Wert der Sachspende.
Die begünstigte Organisation erhält eine Spende in Höhe des gezahlten Geldbetrages. Dieser stellt insgesamt eine abzugsfähige Spende dar. Sie ist aber auf zwei Spender aufzuteilen. Die Aufteilung ist dabei nach dem Wertverhältnis der Leistung der beiden Spender zu bemessen.
Der Sachspender kann den gemeinen Wert der Sache, wenn es sich um einen Gegenstand des Betriebsvermögens handelt, als Spende geltend machen. Der Erwerber kann den Betrag als Spende geltend machen, der den gemeinen Wert der Sachspende übersteigt. Kann der gemeine Wert der Sachspende nicht ohne großen Aufwand ermittelt werden, bestehen keine Bedenken, wenn die insgesamt von der Organisation erzielte Spende im Verhältnis 50:50 auf beide Spender aufgeteilt wird.
Die Spendenorganisation hat beiden Spendern eine Spendenbestätigung über ihre Spende auszustellen. Beide Spender müssen mit dem Spendenbetrag in dieser Bestätigung enthalten sein.
Stand: 06. Februar 2014
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