Was soll sich bei der Steuerbefreiung von Essensgutscheinen ändern?

Die Steuerbefreiung für Gutscheine in Höhe von € 8,00 pro Arbeitstag soll ab dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr nur für Mahlzeiten gelten, die in einer Gaststätte konsumiert werden. Es sollen auch jene Mahlzeiten, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden, aber beispielweise in der Wohnung des Arbeitnehmers (Homeoffice) konsumiert werden von der Lohnsteuer befreit sein. Laut Erläuterung zum Initiativantrag sollen Mahlzeiten, die nicht von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet werden (z. B. von Supermärkten zubereitete und von einem Lieferservice zugestellte Mahlzeiten) oder Lebensmittellieferungen jedoch nicht von dieser Begünstigung (bis zu € 8,00) umfasst sein.
Gutscheine zur Bezahlung von Lebensmittel, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind bis zu einem Betrag von € 2,00 pro Arbeitstag steuerfrei.
Stand: 01. Januar 2022
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Unsere Kanzleien in Schärding, Pichl bei Wels und Grieskirchen sind in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Unternehmensberatung und Grenzüberschreitende Steuerberatung tätig.
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