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Änderungen bei der HFU-Liste ab 1.1.2015

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Wenn die Erbringung von Bauleistungen (Definition laut dem Umsatzsteuergesetz – UStG) von einem Unternehmen (auftraggebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben wird, so tritt folgende Haftungsregel ein:

Das auftraggebende Unternehmen haftet bis zu einem Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes. Die Haftung umfasst alle vom beauftragten Unternehmen an den Krankenversicherungsträger zu entrichtenden Beiträge und Umlagen, die bis zum Ende des Kalendermonats fällig werden, in dem die Leistung des Werklohnes erfolgt. Auftraggeber haften auch für die Abfuhr der Lohnabgaben (Lohnsteuer, DB, DZ) ihrer Subunternehmer bis zur Höhe von 5 % des Werklohnes.

Entfall der Haftung

Die oben genannte Haftung entfällt z.B., wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird.

Änderung ab 1.1.2015

Ab 1.1.2015 können sich auch natürliche Personen ohne Dienstnehmer in die HFU-Liste eintragen lassen, wenn

  • seit mindestens drei Jahren Bauleistungen erbracht werden, bei denen der Empfänger der Leistung Unternehmer ist, der auch Bauleistungen erbringt (Leistungen im Sinne des § 19 Abs. 1 a UStG),
  • der Unternehmer nach dem GSVG (Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz) pflichtversichert ist,
  • ein schriftlicher Antrag an das Dienstleistungszentrum AuftraggeberInnenhaftung (DLZ-AGH) der Wiener Gebietskrankenkasse vorliegt,
  • die fälligen GSVG-Beiträge bis zum 15. des Kalendermonates gezahlt werden, das dem Quartal folgt. Beitragsrückstände bis € 500,00 bleiben außer Betracht.

Stand: 29. November 2014

Bild: MedienPresseservice - Fotolia.com



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