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Muss der Empfänger dem Erhalt einer elektronischen Rechnung zustimmen?

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Elektronische Rechnungen und Gutschriften

Rechnungen können in elektronischer Form ausgestellt werden, wie z. B. mittels E-Mail oder Web-Download. Die elektronische Rechnung gilt nur dann als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, wenn

  • die Echtheit ihrer Herkunft,
  • die Unversehrtheit ihres Inhalts und
  • die Lesbarkeit gewährleistet sind.

Damit die Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie auch alle im Umsatzsteuergesetz vorgeschriebenen Rechnungsmerkmale beinhalten.

Neben dem Ausstellen einer e-Rechnung ist auch eine Abrechnung mittels einer elektronischen Gutschrift möglich. Die e-Gutschrift muss allerdings neben den Vorschriften zur Gutschrift auch jene zur e-Rechnung erfüllen.

Zustimmung

Elektronische Rechnung

Der Empfänger der Rechnung muss dem Erhalt einer e-Rechnung zustimmen. Dies bedarf allerdings keiner besonderen Form. Möglich ist z. B. auch eine stillschweigende oder eine nachträgliche Zustimmung. Von einer Zustimmung kann man ausgehen, wenn die Beteiligten diese Verfahrensweise tatsächlich praktizieren.

Elektronische Gutschrift

Auch bei einer e-Gutschrift ist eine Zustimmung des Empfängers nötig. Hier ist bei einem Stillschweigen des Empfängers nicht von einem Einverständnis auszugehen, auch eine nachträgliche Zustimmung ist nicht möglich.

Stand: 27. Juli 2016

Bild: Victoria - Fotolia.com



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