Registrierkasse: Jahresabschluss und Datensicherung nicht vergessen!
Zu jedem Monatsende sind die Zwischenstände des Umsatzzählers der Registrierkasse zu ermitteln (Monatszähler) und als Barumsatz mit Betrag Null (0) zu speichern. Die meisten Kassensysteme bieten dafür eine Extra-Anwendung an.
Zu jedem Ende eines Kalenderjahres muss ein Jahresabschluss erstellt werden. Dafür kann der Monatsbeleg für Dezember verwendet werden, muss jedoch zusätzlich als Jahresbeleg ausgedruckt werden.
Der Jahresbeleg ist bis zum 15. Februar des Folgejahres mit der Belegcheck-App des Finanzministeriums zu prüfen und laut Bundesabgabenordnung mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll auf einem elektronischen, externen Medium unveränderbar zu sichern. Das gespeicherte Protokoll ist laut Bundesabgabenordnung mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
Stand: 28. Oktober 2019
Über uns
Unsere Kanzleien in Schärding, Pichl bei Wels und Grieskirchen sind in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Unternehmensberatung und Grenzüberschreitende Steuerberatung tätig.
Weitere Artikel zu diesem Thema
Was ist ein Auskunftsbescheid?
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Auskunftsbescheid beantragt werden?
Was ist bis zum 30.9.2023 von Unternehmern besonders zu beachten?
Vorsteuerrückerstattung, Bilanzveröffentlichung, Vorauszahlungen und Anspruchsverzinsung.
Prüfungsschwerpunkt Registrierkasse
Verstärkte Überprüfung von Registrierkassen durch die Finanzverwaltung und Finanzpolizei