Was ändert sich beim Sachbezug von kleinen Dienstwohnungen?

Wird einem Dienstnehmer eine Wohnung zur Verfügung gestellt, so ist dafür grundsätzlich in der Lohnverrechnung ein Sachbezug anzusetzen und dieser zu versteuern. Die Höhe des Sachbezugs wird in der Sachbezugswerteverordnung geregelt.
Der Bundesminister für Finanzen hat nun diese Verordnung bezüglich kleiner Dienstwohnungen am 6.9.2018 geändert.
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer), die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, so gilt ab der Veranlagung 2018 (bzw. Lohnverrechnung für 2018) Folgendes:
- Bis zu einer Größe von 30 m2 ist kein Sachbezug anzusetzen.
- Bei einer Größe von mehr als 30 m2 aber nicht mehr als 40 m2 ist der maßgebliche Sachbezugswert um 35 % zu vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.
Damit entfällt die bisher notwendige zusätzliche Voraussetzung dieser Begünstigung, dass die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen Interesse des Arbeitgebers liegen muss. Die Wohnung darf aber nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden.
Stand: 25. September 2018
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Neuer Richtwertmietzins seit 1.4.2019
Der Sachbezug für Dienstwohnungen orientiert sich an jenem Richtwert je Quadratmeter und Monat, der jeweils am 31. Oktober des Vorjahres gilt.