Seitenbereiche
Inhalt

Aus für Gaststättenpauschalierung?

Illustration

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat Teile der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung aufgehoben. Die Regierung hat nun bis 1.1.2013 Zeit, die Regelung zu reparieren. Neben der pauschalierten Gewinnermittlung ist auch die pauschalierte Vorsteuerermittlung betroffen. Ob eine Neuregelung kommt und wie sie aussehen wird, bleibt abzuwarten.

Teile der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung waren im vergangenen Jahr heftiger Kritik ausgesetzt.

Schließlich hat der VwGH letzten Herbst Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung eingeräumt. Er hat beim Verfassungsgerichtshof den Antrag eingebracht, die Verordnung aufzuheben bzw. die Aufhebung zu prüfen.

Gründe für die Aufhebung

Laut VfGH entsprechen die festgelegten Pauschalsätze sowohl für Gewinn als auch für die Vorsteuern nicht der Realität. Somit widerspricht auch der auf ihrer Grundlage ermittelte Gewinnbetrag den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen.

Weiters sind die von der Pauschalierung erfassten Betriebe so unterschiedlich, dass eine Pauschalierung nach einem einheitlichen Berechnungsschema nicht möglich ist.

Weiterhin anzuwenden

Im Juli 2012 sah der Unabhängige Finanzsenat (UFS) Innsbruck die Verordnung zur Gaststättenpauschalierung generell nicht mehr als anwendbar. Diese Entscheidung begründete er damit, dass die Verordnung eine unionswidrige Beihilfe darstellt.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat im September in einem Schreiben allerdings mitgeteilt, dass es diese Ansicht des UFS nicht teilt.

Laut diesem Schreiben ist die Verordnung weiterhin anzuwenden. Dies gilt für alle Fälle bis zur Veranlagung 2012 (davon ausgenommen sind Anlassfälle).

Stand: 07. September 2012

Bild: Izaokas Sapiro - Fotolia.com



Archiv durchsuchen

Themen



Ihr Gerät unterstützt leider keine Dateiuploads. Um das Formular ausfüllen zu können, wechseln Sie bitte auf ein Desktop-Gerät.

Mit einem * gekennzeichnete Felder sind Pflichtangaben.

form_error_msg_button
Ich möchte folgende Newsletter abonnieren

In unserer Datenschutzerklärung wird erläutert, welche Informationen wir erheben, aus welchem Grund und wie wir diese Informationen nutzen. Erfahren Sie mehr

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.