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Steuern: Steuerspar-Checkliste: Arbeitnehmer

Papier zerknüllt

Werbungskosten und Sonderausgaben

Überprüfen Sie Ihre Rechnungen aus dem Jahr 2015, ob die Ausgaben als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können. Zu den Werbungskosten zählen zum Beispiel Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Umschulungsmaßnahmen, Arbeitskleidung, Arbeitsmittel und Werkzeuge, Fachliteratur, Gewerkschaftsbeiträge, Sprachkurse, Reisekosten, Fahrtkosten. Als Sonderausgaben sind Spenden, Prämien zu Versicherungen, Aufwendungen im Zusammenhang mit Sanierungen von Wohnraum, Steuerberatungskosten und Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) absetzbar.

Achtung ab Veranlagung/Lohnzahlungszeiträume 2016: Im Zuge der Steuerreform 2015/16 werden die sogenannten „Top-Sonderausgaben“ abgeschafft. Ausgaben für Wohnraumschaffung und Versicherungen können nicht mehr abgesetzt werden. Bei bestehenden Verträgen bleibt der Sonderausgabenabzug noch fünf Jahre erhalten. Sollten Sie den Abschluss einer Lebensversicherung planen, schließen Sie den Vertrag heuer noch ab und nicht erst mit Jahresbeginn, so können Sie die Ausgaben noch fünf Jahre geltend machen.

Pendlerpauschale

Manche Werbungskosten, wie z. B. das Pendlerpauschale, können bereits vom Arbeitgeber geltend gemacht werden, wenn ihm die nötigen Daten bekanntgegeben werden. Sollte das versäumt worden sein, können Sie das in der Arbeitnehmerveranlagung nachholen.

TIPP: Auch als Teilzeitbeschäftigter steht Ihnen ein aliquotes Pendlerpauschale zu.

Aufwendungen für Kinder

Absetzen können Sie (unter bestimmten Voraussetzungen) die Aktivitäten Ihrer Kinder in den Ferien, aber auch während des Kindergartens bzw. Schuljahres. In Summe dürfen € 2.300,00 jährlich als außergewöhnliche Belastung für die Kinderbetreuung abgesetzt werden. Dies gilt so lange, bis das Kind das 10. Lebensjahr vollendet hat. Nur wenn die erhöhte Familienbeihilfe zusteht, verlängert sich diese Frist bis 16 Jahre.

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag kann auf beide Elternteile aufgeteilt werden. Dann steht für jeden Elternteil ein Freibetrag von € 132,00 (ab 1.1.2016: € 300,00) jährlich pro Kind zu. Diese Aufteilung des Freibetrages kann insbesondere für Familien, bei denen beide Elternteile ähnlich hohe steuerrelevante Einkünfte erzielen, vorteilhaft sein. Wenn er nur von einem geltend gemacht wird, beträgt der Freibetrag € 220,00 (ab 1.1.2016: € 440,00) jährlich pro Kind.

Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für 2010

Sie haben noch bis Jahresende Zeit, die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2010 zu erledigen. Danach ist die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung abgelaufen.

Stand: 10. Dezember 2015



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