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RECHT: Passagierrechte am Flughafen

Koffer, Geld

Ist Ihr Flug verspätet, storniert oder überbucht worden, ist das nicht einfach nur Pech. Sie haben gewisse Ansprüche, die in solchen Fällen geltend werden – vorausgesetzt Sie verlassen bei Ihrem Flug die EU mit einer beliebigen Fluggesellschaft oder kommen in der EU mit einem Luftfahrtunternehmen, das in der EU registriert ist, an.

Wurde Ihr Flug storniert oder überbucht, haben Sie Anspruch auf eine vergleichbare, alternative Beförderung an Ihren Zielort oder Erstattung Ihres Flugscheins und ggf. kostenlosen Rücktransport zum Ausgangsort. Ihre Fluggesellschaft ist jedenfalls zu einer Begründung des Ausfalls oder der Verspätung verpflichtet. Je nach Flugstrecke und Länge der Verspätung können Sie Erfrischungen, Mahlzeiten, Kommunikationsmöglichkeiten und eventuell sogar eine Übernachtung verlangen.

Unter Umständen haben Sie bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden oder Stornierung Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung in Höhe von 250 – 600 Euro. Der Betrag richtet sich nach der Flugstrecke. Verringert wird dieser Betrag, wenn Ihnen die Fluggesellschaft einen Ersatzflug im ähnlichen Zeitraum angeboten hat.

Ausnahmen und Gepäck-Probleme

Wurde Ihr Flug wegen außergewöhnlichen Umständen storniert, wie Schlechtwetter, hat man Sie zwei Wochen vor dem geplanten Abflugdatum über die Stornierung informiert oder wurde Ihnen von der Fluggesellschaft ein alternativer Flug für die gleiche Route in einem ähnlichen Zeitraum angeboten, erhalten Sie keine Entschädigung. Bei außergewöhnlichen Umständen haben Sie jedoch die Wahl zwischen Erstattung Ihres Tickets, alternativer Beförderung an Ihren Zielort zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder Umbuchung auf einen späteren Zeitpunkt Ihrer Wahl.

Bei verlorengegangenen, nicht rechtzeitig eingetroffenen oder beschädigten Reisegebäck haben Sie häufig einen Anspruch auf eine Entschädigung bis zu max. 1220 Euro. Es sei denn, Sie haben aufgrund teurer Wertgegenstände eine höhere Haftungsgrenze mit der Fluggesellschaft vorab vereinbart. Der Anspruch sollte innerhalb von sieben Tagen bzw. 21 Tagen bei Verspätung geltend gemacht werden.

Stand: 16. November 2012



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